Herzlich Willkommen


Heben Sie sich von der Vielzahl an Anbietern im Wellness- & Gesundheitsbereich ab. Mit einer fundierten Heilpraktiker-Naturarzt Ausbildung arbeiten Sie eigenständig, verantwortungsbewusst und patientenorientiert. 
Bereits praktizierenden Heilpraktikern und Naturärzten bieten wir ein umfangreiches Angebot an Weiterbildungen mit unterschiedlichen Fachrichtungen. 
Spezialisieren Sie sich, setzen Sie Schwerpunkte je nach Bedarf und Nachfrage. 
Ausführliche Informationen finden Sie rechts, unter den jeweiligen Links.

Naturheilkundlich arbeiten weltweit


Seit Jahrtausenden wird weltweit die Naturheilkunde ausgeübt. Neben traditionellen Methoden wie Ayurveda, der traditionellen chinesischen Medizin, der tibetischen Medizin oder beispielsweise auch schamanischen Heilweisen werden viele weitere neuere Methoden wie z.B. die Homöopathie, Schüssler Salze, Farbtherapien, Aromatherapien, Blütenessenzentherapien oder auch Entspannungstherapien eingesetzt. In vielen Ländern der Welt darf zwar gesundheitsfördernd und prophylaktisch im Rahmen der Wellness, nicht aber mit invasiven Methoden gearbeitet werden. 
Nach bestandener Amtsarzt-Prüfung darf der Heilpraktiker zusätzlich invasive Techniken anwenden, ebenso stellt er eigenständig Diagnosen. Üblicherweise werden zur Diagnosestellung neben der Anamnese komplementäre Diagnosetechniken wie beispielsweise die Irisdiagnose, Chakrendiagnose, Fussdiagnose oder auch kinesiologische Muskeltests eingesetzt.

Weitere Infos...

Deutsche Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Auch nach Abschluss einer Heilpraktiker-Ausbildung ist es, ohne amtsärztliche Überprüfung, nicht erlaubt, sich Heilpraktiker zu nennen, Diagnosen zu stellen sowie invasive Methoden, wie beispielsweise Akupunktur, durchzuführen. 
Für die Zulassung zur amtsärztlichen Überprüfung in Deutschland sind nachfolgende Gegebenheiten von Wichtigkeit:
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Berufausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde