Auch nach Abschluss einer
Heilpraktiker-Ausbildung ist es, ohne amtsärztliche
Überprüfung, nicht erlaubt, sich Heilpraktiker zu
nennen, Diagnosen zu stellen sowie invasive
Methoden, wie beispielsweise Akupunktur, durchzuführen.
Für die Zulassung zur amtsärztlichen Überprüfung
in Deutschland sind nachfolgende Gegebenheiten von
Wichtigkeit:
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene
Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die
sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die
Heilkunde neben einem anderen Berufausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse
und Fähigkeiten des Antragstellers durch das
Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der
Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für
die Volksgesundheit bedeuten würde